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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Firma Fischer-Kopiertechnik :
§ 1
(1)
Die Firma Wolfgang Fischer-Kopiertechnik wird im Folgenden "Firma" genannt, ihr Vertragspartner "Kunde".
(2)
Die folgenden Vertragsbedingungen der Firma gelten für alle Kaufverträge, Verbrauchsmaterialverträge mit und ohne Vollservice, Serviceverträge, Mietverträge aller Art und Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, auch im Bereich von Datenverarbeitungsanlagen. Bei Leasingverträgen werden die den Kaufvertrag betreffenden Regelungen auch mit dem Leasinggeber vereinbart; soweit dem Kunden im Leasingvertrag die Ansprüche des Leasinggebers abgetreten werden (insbesondere Gewährleistungsansprüche), gelten somit auch hierfür die nachstehenden Vertragsbedingungen.
§ 2
(1)
Die Anlieferung und Aufstellung von Geräten erfolgt auf Kosten des Kunden.
(2)
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Für den Fall des Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Kunde nur bei Vorliegen einer von der Firma zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten kann. Ein eventueller Verzugsschaden wird auf die Höhe des vereinbarten Lieferpreises beschränkt: dies gilt nicht, soweit auf Seiten der Firma Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlagen oder für Körperschäden gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3)
Aus Konstruktionsänderungen des Herstellers, die während der Lieferzeit eintreten, stehen dem Kunden keine Rechte zu, sofern nicht wesentliche Funktionsmerkmale ersatzlos wegfallen.
§ 3
Für den Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug gerät, ist die Firma nach Setzen einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Schadenersatz zu verlangen. Im Falle des Verlangens von Schadenersatz ist die Firma berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, bei Kaufverträgen 30 % des Kaufpreises als pauschalen Schadenersatz zu fordern, bei Mietverträgen, Verbrauchs-Materialverträgen und Vollserviceverträgen 40 % des Mietzinses bzw. der vereinbarten Vergütung für die Lieferung von Verbrauchsmaterial bzw. die Erbringung des Vollservice, bei Dienstleistungsverträgen 50 % der vereinbarten Vergütung, jeweils berechnet aus der Restlaufzeit des Vertrages, wobei in diesen Prozentsätzen die Abzinsung für die Laufzeit bereits berücksichtigt ist. Der Nachweis des konkreten Schadens ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Firma kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4
(1)
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma bis zur Zahlung ihrer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher, der Firma in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Firma. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage der Firma, und zwar un-entgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diese derart, dass die Firma als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Firma gehörenden Waren durch den Kunden, steht der Firma das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(2)
Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Firma aus dem Geschäftsverhältnis an die Firma abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
(3)
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Firma übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
Auf Verlangen der Firma ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an die Firma bekannt zu geben.
(4)
Übersteigt der realisierbare Wert der für die Firma bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Firma auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Firma beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Firma verpflichtet.
(5)
Der Kunde hat der Firma unverzüglich mitzuteilen, wenn
a) Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Ausübung des Vermieterpfandrechts oder ähnliche Maßnahmen Rechte an dem Sicherungseigentum der
Firma geltend machen, die das Eigentum und / oder den mittelbaren Besitz der Firma beeinträchtigen oder gefährden,
b) ein Dritter oder der Kunde selbst einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein
außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.
§ 5
1. Für Kaufverträge gelten folgende Bestimmungen für Sachmängel :
(1)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt , soweit einzelvertraglich nicht ausdrücklich eine abweichende Verjährungsfrist vereinbart ist, im Falle des Kaufs von fabrikneuer Ware, sofern der Kunde Verbraucher ist, 2 Jahre, im übrigen ein Jahr. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 I Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 I (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt.
(2)
Innerhalb der Verjährungsfrist garantiert die Firma, dass die gelieferten Waren frei von Mängeln oder Herstellungsfehlern sind. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden, und zwar bei Anlieferung der Ware durch Spedition oder Paketdienst spätestens bis zum Ablauf des 07. Werktags nach Erhalt.
(3)
Alle gelieferten Geräte oder Teile von ihnen sind nach Wahl des Kunden unentgeltlich von der Firma nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der vorbenannten Verjährungsfrist gem. Abs. (1) einen Sachmangel aufweisen , sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Firma ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4)
Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von anderen Personen als den von der Firma beauftragten Technikern Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Nacherfüllungsversuche vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Verbrauch.
(5)
Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 9. Weitergehende oder andere als die in vorbenannten §5 Ziff.1 geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Firma und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
2. Für Mietverträge gelten folgende Bestimmungen über die Sachmängel und die Erhaltungspflichten:
(1)
Der Vermieter garantiert, dass die vermietete Sache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter sich in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet. Sollte dies nicht der Fall sein, gelten die unter Ziff. 1 vereinbarten Bestimmungen für Sachmängel bei Kaufverträgen entsprechend. Während der Mietzeit ist es Sache des Mieters, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Hierfür wird folgendes vereinbart:
(2)
Der Kunde ist verpflichtet, das von ihm gemietete Gerät während der Mietzeit auf seine Kosten entsprechend den vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervallen zu warten und notwendige Reparaturen durchführen zu lassen, und zwar fachgerecht.
(3)
Erfolgen Wartung und Reparatur nicht durch den Vermieter, haftet der Kunde für alle Schäden, die durch nicht fachgerechte Wartung und Reparatur an dem Gerät entstehen. Der Kunde haftet auch für die Schäden, die durch Verwendung von Verbrauchsmaterial entstehen, welches nicht vom Hersteller des Gerätes freigegeben ist.
3. Für Kauf- und Mietverträge gelten ergänzend folgende gemeinsame Bestimmungen für Sachmängel :
(1)
Für die funktionsgerechte Anbindung/Verknüpfung der Vertragsgegenstände an beim Kunden vorhandene EDV-Betriebssysteme gilt folgendes:
a) Die Firma ist nur dafür verantwortlich, dass die von ihr gelieferten Vertragsgegenstände über eine nach den Herstellerangaben des beim Kunden
vorhandenen EDV-Systems kompatible Schnittstelle verfügen und ein ordnungsgemäßer Anschluss dieser Schnittstelle an die vorhandene EDV-Anlage
erfolgt. Die Firma übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die beim Kunden vorhandene EDV- Anlage bei ordnungsgemäßem Anschluss der
Vertragsgegenstände mit diesen auch funktionsgerecht zusammenarbeitet; insbesondere übernimmt die Firma keine Gewähr für die in der EDV-Anlage
des Kunden vorhandenen Schnittstellen, Druckertreibern und sonstige für das funktionsgerechte Zusammenwirken mit den Vertragsgegenständen
erforderliche Hard- und Software-Einrichtungen des Kunden. Die Verantwortlichkeit der Firma beschränkt sich darauf, dass die von ihr gelieferten
Vertragsgegenstände einschließlich der vorhandenen Schnittstellen ordnungsgemäß funktionieren.
b) Werden nach ordnungsgemäßer und funktionsgerechter Verknüpfung der Vertragsgegenstände an die EDV-Anlage des Kunden Änderungen in dieser
EDV-Anlage vorgenommen, die nicht vorher mit der Firma abgestimmt wurden, entfällt jede Verantwortlichkeit der Firma für Funktionsstörungen an den
Vertragsgegenständen, die sich aufgrund dieser Änderung ergeben.
4. Für Dienstleistungsverträge gelten folgende Bestimmungen über die Sachmängel :
Alle mangelhaften Leistungen der Firma sind nach Wahl des Kunden unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen. Im übrigen gelten die unter Ziff.1 vereinbarten Bestimmungen für Sachmängel bei Kaufverträgen entsprechend.
§ 6
Sämtliche Preise gelten zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe. Rechnungen sind sofort nach Erhalt netto ohne Abzug zu bezahlen, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsdatum vermerkt ist.
§ 7
1.___Für Verbrauchsmaterial- und/oder Vollserviceverträge gelten folgende besondere Bestimmungen:
(1)
Gegenstand des Vertrages ist bei Verbrauchsmaterialverträgen:
Die Überlassung des Verbrauchsmaterials, welches zur Anfertigung der Kopien/ Drucke benötigt wird, besteht aus: Master/Trommel/ Film, Entwickler/Starter, schwarzer Toner, Fuser. Nicht enthalten sind Kopierpapier, Farbtoner und Heftklammern, diese Materialien müssen vom Kunden gesondert angeschafft werden. Die Firma stellt dem Kunden zu Beginn des Vertrages das erforderliche Verbrauchsmaterial zur Benutzung im Kopiergerät zur Verfügung; künftig benötigtes neues Verbrauchsmaterial liefert die Firma auf Anforderung durch den Kunden. Das von der Firma gelieferte Verbrauchsmaterial bleibt im Eigentum der Firma; der Kunde darf dieses Verbrauchsmaterial zur Anfertigung von Kopien/Drucke verwenden gegen Bezahlung der vereinbarten Preise für die angefertigten Kopien/Drucke.
Bei Beendigung des Vertrages ist eine Rücknahme des noch im Kopiergerät befindlichen restlichen Verbrauchsmaterials aus technischen Gründen nicht möglich. Soweit die einzelnen Kopiermaterialien die vom Hersteller angegebene Laufzeit noch nicht erreicht haben, ist der Kunde verpflichtet, dieses restliche Kopiermaterial abzulösen. Der Ablösungsbetrag berechnet sich nach den jeweils geltenden Verkaufspreisen der Firma für das Verbrauchsmaterial, wobei lediglich derjenige Anteil des Verkaufspreises berechnet wird, der dem Anteil der noch nicht gefertigten Kopien/Drucke im Verhältnis zur Gesamtlaufzeit des jeweiligen Verbrauchsmaterials entspricht. Die Kosten für die nach den Angaben des Herstellers in bestimmten Abständen durchzuführende Wartung des Gerätes (Arbeitszeit, An- und Abfahrtszeit, sowie km-Geld) sind im Verbrauchsmaterialvertrag nicht enthalten; sie werden dem Kunden nach den jeweils geltenden Preisen der Firma zusätzlich berechnet.
(2)
Die vereinbarten Preise für die Lieferung des Verbrauchsmaterials beruhen auf der kalkulatorischen Annahme, dass die vom Kunden hergestellten Kopien/Drucke eine durchschnittliche Schwarzdeckung von 6 % und einen durchschnittlichen Farbanteil von 20% aufweisen. Erhöht sich die durchschnittliche Schwarzdeckung oder der durchschnittliche Farbanteil, etwas durch häufige Anfertigung von Negativ-, oder Farbkopien/Drucke, Verwendung von Bildmaterial o.ä., um mehr als 100% so ist die Firma berechtigt, ab Überschreiten einer durchschnittlichen Schwarzdeckung von 12% oder ab Überschreiten eines durchschnittlichen Farbanteils von 40% zusätzlich zu dem vereinbarten Kopienpreis/Druckpreis einen angemessenen Zuschlag zum Kopienpreis /Druckpreis zu berechnen. Die Ermittlung der durchschnittlichen Schwarzdeckung und des durchschnittlichen Farbanteils erfolgt jeweils für den Zeitraum von 6 Monaten.
(3)
Gegenstand des Vertrages ist bei Vollservice-Verträgen:
Der Vollservicevertrag umfasst die nach den Angaben des Herstellers in bestimmten Abständen durchzuführende Wartung des Gerätes, die Beseitigung von Störungen, die zwischen den regelmäßigen Wartungen auftreten, sowie den erforderlichen Austausch von Ersatzteilen unter Berücksichtigung folgender Ausnahme:
Ausdrücklich nicht umfasst sind Arbeiten zur Beseitigung von Störungen, die auf den Drucker-Controller zurück zu führen sind sowie der Austausch des Drucker-Controllers, es sei denn, die Parteien haben eine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen.
Mit dem Servicepreis werden die Kosten für die Arbeitszeit, An- und Abfahrtszeit, km-Geld und die Kosten der Ersatzteile abgegolten.
Befindet sich das Gerät bei Vertragsabschluß nicht in einwandfreiem Zustand, sind die Kosten für die erste Instandsetzung vom Kunden zusätzlich zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, entsprechend den vom Hersteller angegebenen Wartungsintervallen des Gerätes rechtzeitig vor Erreichen der angegebenen Kopienzahl eine neue Wartung zu bestellen. Mit dem Servicepreis sind folgende Leistungen nicht abgegolten:
a) Instandsetzungsarbeiten, die auf unsachgemäße Behandlung, Verwendung von ungeeigneten fremden Materialien und Ersatzteilen, Eingriffe anderer
Personen als der von der Firma beauftragten Techniker in das Gerät, sowie auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
b) Umbauten, sowie Montage/Lieferung von Zusatzaggregaten/ Zubehör.
c) Arbeiten, die durch Änderungen des Stromversorgungsnetzes oder sonstige äußere Einwirkungen erforderlich werden.
Bei Änderung der Entfernung vom Automatenstandort zum Servicestützpunkt der Firma wird der Servicepreis überprüft; gegebenenfalls ist er an die geänderten Fahrtkosten der Firma anzupassen. Eine Änderung der Entfernung um mehr als 30 km bedarf der vorherigen Zustimmung der Firma, die diese verweigern kann, wenn die Vertragsgegenstände hierdurch außerhalb des normalen Einzugsgebietes der Firma verbraucht werden. Im letzteren Fall ist die Firma zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Ansprüche gegen die Firma zustehen.
Bei Arbeiten, die nicht in den Räumen des Kunden durchgeführt werden können und bei Grundüberholungen übernimmt die Firma den Abbau, den Abtransport und den Wiederaufbau des Gerätes innerhalb der normalen Arbeitszeit. Die dadurch entstehenden Kosten und Gefahren gehen zu Lasten des Kunden.
(4)
Die Entsorgung der in den Geräten befindlichen Verbrauchsmaterialien, Ersatz und Verschleißteile ist vom Vertrag nicht mit umfasst. Wünscht der Kunde eine Entsorgung dieser Teile durch die Firma, so wird dies nach der jeweils gültigen Preisliste der Firma von dieser dem Kunden in Rechnung gestellt.
2.____Für Dienstleistungsverträge gelten folgende besondere Bestimmungen:
(1)
Der Kunde ist verpflichtet, der Firma einen Beauftragten - für dessen Abwesenheit einen Stellvertreter - als Ansprechpartner für alle vertragsrelevanten Entscheidungen zu benennen.
(2)
Die regelmäßige Datensicherung ist grundsätzlich Sache des Kunden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, vor Beginn der Serviceleistungen seine Datenbestände so zu sichern bzw. so gesichert zu haben, dass sie im Falle einer versehentlichen Löschung mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Firma übernimmt keinerlei Haftung für Datenverluste, die durch ihre Tätigkeiten entstehen, es sei denn, auf Seiten der Firma lagen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
(3)
Der Kunde ist verpflichtet, die Servicegegenstände der Firma unverzüglich für die Durchführung der Servicearbeiten zur Verfügung zu stellen. Unangemessene Wartezeiten und Besuche der Techniker der Firma, die infolge der Nichteinhaltung dieser Bestimmung zu wiederholen sind, werden gesondert berechnet.
(4)
Der Kunde wird der Firma alle vom Hersteller gelieferten Diagnosetools und Unterlagen kostenlos für Servicezwecke zur Verfügung stellen.
(5)
Der Kunde ist verpflichtet, bevor er Serviceleistungen von der Firma anfordert, alle Fehlererkennungsverfahren, über die er von der Firma geschult wurde, auszuführen und der Firma die Ergebnisse mitzuteilen.
(6)
Der Kunde stellt auf seine Kosten die für die Serviceleistungen der Firma erforderlichen technischen Einrichtungen (z.B. Telefon- und Übertragungsleitungen) zur Verfügung.
(7)
Dem Kunden ist bekannt, dass auch die Installation und Verwendung von Virenschutzprogrammen keine absolute Sicherheit vor Viren gewährt, da ständig neue oder weiterentwickelte Viren Verbreitung finden. Aus diesem Grunde werden auch die Virenschutzprogramme ständig weiterentwickelt. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass er sich die notwendigen Updates für Virenschutzprogramme besorgt und installiert oder besorgen und installieren lässt. Die Firma übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Virenschutzprogramme des Kunden sich immer auf dem neuesten Stand befinden und dass sich in der EDV des Kunden trotz Installation von Virenschutzprogrammen Viren einschleichen.
(8)
Der Kunde ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Firma bei der Neuinstallation von Datenverarbeitungsanlagen oder Teilen hiervon eine Dokumentation über alle Spezifikationen, Einstellungen und ähnliches anfertigt und bei sich aufbewahrt. Diese Dokumentation dient auch der Klärung der Frage, ob der Kunde bei Auftreten von Mängeln selbst oder durch einen Dritten diese Mängel zu beseitigen versucht hat. Im letzteren Fall ist die Verantwortlichkeit der Firma ausgeschlossen.
§ 8
Für Mietverträge, Verbrauchsmaterial- und/oder Vollserviceverträge sowie Dienstleistungsverträge gelten zusätzlich folgende gemeinsame Bestimmungen:
(1)
Bei Umtausch der auf der Vorderseite angegebenen Maschine in den gleichen Maschinentyp bleibt dieser Vertrag bestehen; anstelle der alten Maschine wird dann die neue Maschine Bestandteil des Vertrages.
(2)
Alle im Zusammenhang mit den Probeläufen bei Reparaturen und
Wartungen entstehenden Testkopien/Testdrucke gehen zu Lasten des Kunden.
(3)
Die vereinbarten Preise sind jeweils im voraus zur Zahlung fällig, die Rechnungsstellung erfolgt zu Beginn des vereinbarten Abrechnungszeitpunkts.
(4)
Die gegenüber dem vereinbarten Kopiervolumen/Druckvolumen angefertigten Mehrkopien/Drucke sind mit dem vereinbarten Preis zusätzlich vom Kunden zu bezahlen; die Nachberechnung der Mehrkopien/Drucke erfolgt am Ende eines jeden Halbjahres. Der Kunde ist verpflichtet, Anfragen der Firma nach dem Zählerstand des Gerätes umgehend wahrheitsgemäß zu beantworten.
Wird das vereinbarte Kopiervolumen/Druckvolumen vom Kunden nicht ausgenützt erfolgt keine Erstattung von Minderkopien.
(5)
Die Firma kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen,
wenn eine der Voraussetzungen von § 4 Abs. (5) a)-b) vorliegt oder :
der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung einer Rate oder eines nicht unerheblichen Teils der Raten in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt mit der Entrichtung der Raten in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Höhe der Raten für zwei Monate erreicht.
Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrages, Verbrauchsmaterialvertrages oder Vollservicevertrages durch die Firma wegen Zahlungsverzugs des Kunden gilt im Falle des Verlangens von Schadenersatzes die Regelung in § 3 entsprechend. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt unberührt.
(6)
Die Firma kann durch schriftliche Änderungsanzeige die vereinbarten Preise unter Einhaltung einer Frist von zwei Kalendermonaten zum Monatsende (Änderungsfrist) ändern, wenn sich seit Abschluss des Vertrages oder seit der letzten Preisänderung folgende Kostenfaktoren der Firma zusammengerechnet um mehr als 3 % erhöht haben:
a) für die Firma geltende Herstellerpreise für Ersatzteile,
b) die Lohnkosten der Firma nach dem geltenden Tarifvertrag für den Einzelhandel und dem Tarifvertrag für Techniker,
c) Fahrzeugkosten (Festkosten und Betriebskosten) lt. Kostentabelle des ADAC.
Der Kunde ist in einem solchen Fall nur dann berechtigt, bis zum Ablauf des dem Eingang der Änderungsanzeige folgenden Monats das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Kalendermonaten zum Vertragsende zu kündigen, wenn die von der Firma angekündigten Preisänderungen die Steigerung der Lebenshaltungskosten gemäß Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Bundesamtes für einen 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt mittleren Einkommens (Basisjahr 1999) um mehr als 2 % übersteigt. Andernfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Irgendwelche Ersatzansprüche gegen die Firma können aus einer derartigen Preiserhöhung nicht hergeleitet werden.
(7)
Der Vertrag wird auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen; er verlängert
sich jeweils um weitere 12 Monate, falls er nicht 3 Monate vor Ablauf durch Einschreiben gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Firma maßgebend.
(8)
Die Beseitigung der Störungen, die zwischen den Wartungen an dem Gerät auftreten, wird werktags (Montag - Freitag) innerhalb der normalen Arbeitszeiten von 8.00-17.00 Uhr durchgeführt. Wenn eine Störungsbeseitigung außerhalb der vorgenannten Arbeitszeit gewünscht wird, so ist dieses abhängig von der Verfügbarkeit des Servicetechnikers der Firma. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 9
(1)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der an den Kunden gelieferten Gegenstände geht mit der Übergabe auf den Kunden über, ebenso die von dem Betrieb eines Gerätes eventuell ausgehende Betriebsgefahr. Dies gilt auch für die Übergabe im Rahmen eines Mietvertrages.
(2)
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10
Bei Beendigung von Mietverträgen ist der Kunde verpflichtet, das gemietete Gerät auf seine Kosten von der Firma abholen zu lassen, es sei denn, die Vertragsbeendigung beruht auf einer Pflichtverletzung der Firma.
§ 11
(1)
Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel selbst. Mündliche Nebenabreden - auch solche vor Vertragsabschluß – haben keine Rechtswirksamkeit.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
(3)
Erfüllungsort für diesen Vertrag ist Coburg. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder mit ihm im Zusammenhang stehender Rechtsbeziehungen ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, AG Coburg.
Coburg, August 2025